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Spezialfonds zur Übertragung von § 6b Rücklagen



Wenn Landwirte oder Unternehmen Grundstücke/Gebäude veräußern, erzielen Sie regelmäßig Gewinne, die der inländischen Besteuerung unterliegen. Oft sind die anfallenden Steuern so hoch, dass eine Veräußerung unrentabel erscheint.

Mit § 6b/c EStG eröffnet der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit, solche Gewinne nicht sofort versteuern zu müssen, wenn mit ihnen bestimmte andere Wirtschaftsgüter (sog. Reinvestitionsgüter) wieder angeschafft werden. Eine solche Anschaffung kann entweder sofort oder auch innerhalb der folgenden vier Wirtschaftsjahre erfolgen. Letzteres allerdings nur, wenn hierfür in der Bilanz eigens eine Rücklage (sog. § 6b-Rücklage) gebildet worden ist. Sollte eine Reinvestition auch innerhalb dieser vier Jahre nicht vorgenommen werden, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst und der ursprüngliche Gewinn unter zusätzlicher Berechnung eines Strafzinses in Höhe von 6 % p.a. (bei vier Jahren also bis zu 24%!) versteuert werden.